AKTUELLES
Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht –rechtzeitig- auszahlt
- von Kanzlei Paul & Haltenhof
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- 04 Aug., 2015
Es dürften keine Zweifel bestehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nach ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Arbeit zur vertragsgerechten, d.h. auch zur pünktlichen Auszahlung des Lohns/Gehalt verpflichtet ist. Was aber ist, wenn der Arbeitgeber der Pflicht nicht rechtzeitig nachkommt oder nicht nachkommen kann? Zahlt der Arbeitgeber zum Fälligkeitstermin den vereinbarten Lohn nicht, dann gerät er in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf. Hiernach resultieren rechtlichen Folgen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten. Auf zwei gesetzliche Neuerungen wird hiermit hingewiesen:
Handelt es sich um einen neuen Arbeitsvertrag, der nach dem 28.07.2014 vereinbart wurde, so kann der Arbeitnehmer (als Verbraucher) vom Arbeitgeber neben dem rückständigen Lohn zugleich auch eine sog. „Beitreibungspauschale“ in Höhe von 40,00 € je rückständigem Monat verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Das Verhalten des Arbeitgebers kann nach den neuen Regeln zum Mindestlohn ordnungswidrig sein. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Lohn auch den sog. Mindestlohn umfasst. Nach § 21 Abs.1 Nr.9 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Zahlt der Arbeitgeber zum fälligen Termin keinen Lohn oder weniger als den Mindestlohn (je tatsäch-lich geleisteter Arbeitsstunde), verstößt er damit auch gegen diese Vorschrift. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer erheblichen Geldbuße bis zu 500.000,00 € (21 Abs. 3 MiLoG) geahndet werden. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim
Handelt es sich um einen neuen Arbeitsvertrag, der nach dem 28.07.2014 vereinbart wurde, so kann der Arbeitnehmer (als Verbraucher) vom Arbeitgeber neben dem rückständigen Lohn zugleich auch eine sog. „Beitreibungspauschale“ in Höhe von 40,00 € je rückständigem Monat verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Das Verhalten des Arbeitgebers kann nach den neuen Regeln zum Mindestlohn ordnungswidrig sein. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Lohn auch den sog. Mindestlohn umfasst. Nach § 21 Abs.1 Nr.9 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Zahlt der Arbeitgeber zum fälligen Termin keinen Lohn oder weniger als den Mindestlohn (je tatsäch-lich geleisteter Arbeitsstunde), verstößt er damit auch gegen diese Vorschrift. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer erheblichen Geldbuße bis zu 500.000,00 € (21 Abs. 3 MiLoG) geahndet werden. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim